Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 eine Busse in der Höhe von CHF 300.00. Im Hinblick darauf, dass die Verbindungsbusse in zahlenmässiger Relation zur Geldstrafe zu stehen hat, erscheint die beantragte Busse als zu gering, weshalb das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist.