3.4 Dem Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen genügenden Denkzettel darstellt. Vielmehr ist aus spezialpräventiven Überlegungen eine spürbare Sanktion zu verhängen, um ihm den Ernst der Lage plastisch vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 eine Busse in der Höhe von CHF 300.00.