Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gesprochen wird und nicht bloss zu deren Anstiftung, wie es im vorinstanzlichen Verfahren noch der Fall war. Somit fällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 26 StGB weg, weshalb die Geldstrafe in Würdigung der gesamten Umstände auf 30 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist.