3.2 Die Strafgerichtspräsidentin hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II. 2.1, S. 18) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung werden in casu zu Recht nicht beanstandet. Dennoch ist zu berücksichti-