10.01.046). Daraus ist mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung betreffend Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG hatte. 2.11 Ferner hat der Beschuldigte unzweifelhaft zumindest mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gehandelt. Da im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung, mithin die Konkurseröffnung über die G.____ AG, unbestrittenermassen gegeben ist und weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB schuldig gemacht.