Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher, dass der Beschuldigte offensichtlich um die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG wusste. Strittig ist jedoch, ob er bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt davon Kenntnis hatte. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2009 zu Protokoll gab, er habe H.____ gesagt, dass er nur für die AG schauen würde, wenn er seinen Mietzins erhalten würde; dies sei seine Bedingung für die Annahme des Auftrages gewesen.