10.01.129). Dennoch ist die Absicht des Beschuldigten, die E.____ AG zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, gegeben, zumal die E.____ AG zwar ein Retentionsrecht an den besagten Fahrzeugen hätte geltend machen können, dessen ungeachtet sich das entsprechende Verfahren, insbesondere aufgrund der diversen Rechtsmittelmöglichkeiten der anderen Gläubiger, als äusserst beschwerlich erwiesen hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels Hingabe an Zahlungsstatt den Preis der Fahrzeuge selbst bestimmen konnte, was ihm andernfalls verwehrt gewesen wäre.