66.03.004), und somit gerade nicht darum, eine übliche Zahlung entgegenzunehmen. Sodann ist - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - nicht relevant, ob die anderen Gläubiger überhaupt benachteiligt worden sind oder nicht, zumal einzig die Absicht des Schuldners, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, vorausgesetzt wird, jedoch nicht der tatsächliche Eintritt eines solchen Nachteils. Der Privatkläger macht im Weiteren geltend, die Fahrzeuge hätten nicht auf dem Werkhof gestanden, weshalb die E.____ AG keine Möglichkeit gehabt habe, ein Retentionsrecht auszuüben. Daher sei die Bevorzugung eines Gläubigers gegeben. Insofern misslingt ihm indessen der Nachweis des