Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der üblichen Zahlungsmittel nicht die zwischen den Parteien üblichen, sondern die generell üblichen Zahlungsmittel verstanden werden, mithin insbesondere Geldzahlungen. Die Übergabe von Fahrzeugen einer AG an Zahlungsstatt an die Gläubigerin kann ganz offenkundig nicht als ein solches übliches Zahlungsmittel qualifiziert werden (BGE 117 IV 23, E. 4c). Im Übrigen führt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 20. Mai 2009 selbst aus, dass es ihm bei der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt darum ging, seine Mietzinsen zu sichern (act. 66.03.004), und somit gerade nicht darum, eine übliche Zahlung entgegenzunehmen.