Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.9 Der Beschuldigte bringt vor, die Hingabe der Fahrzeuge an Zahlungsstatt sei durchaus ein übliches Zahlungsmittel, habe ihm doch der frühere Geschäftsführer mehrfach die Übernahme eines Baggers angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der üblichen Zahlungsmittel nicht die zwischen den Parteien üblichen, sondern die generell üblichen Zahlungsmittel verstanden werden, mithin insbesondere Geldzahlungen.