Somit handelt es sich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes In-sich-Geschäft des Beschuldigten, welcher gleichzeitig sowohl als Organ der G.____ AG als auch als Organ der E.____ AG auftrat (BRUNNER, a.a.O., Art. 167 N 9). Folgerichtig tilgte der Beschuldigte selbst die verfallene Schuld der G.____ AG gegenüber der E.____ AG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen des Straftatbestands der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB erfüllt sind.