am 22. Juni 2009 geltend, die Initiative zur Vereinbarung vom 27. April 2008 sei vom Beschuldigten gekommen, sie habe jedoch den Entwurf erstellt (act. 10.01.054). Demzufolge zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte die Vereinbarung initiierte und H.____ lediglich das Einverständnis dazu gab, zumal sie mittels Unterschrift bloss die Forderungen der E.____ AG anerkannte. Somit handelt es sich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes In-sich-Geschäft des Beschuldigten, welcher gleichzeitig sowohl als Organ der G.____ AG als auch als Organ der E.____ AG auftrat (BRUNNER, a.a.