Wie die Strafgerichtspräsidentin völlig zu Recht ausführt, befindet sich auf dieser Vereinbarung einzig die Unterschrift von H.____. Dennoch ist zu beachten, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut der unterzeichnende Verwaltungsrat sich einzig „mit den vorgenannten Forderungen einverstanden“ erklärte, weshalb - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe lediglich als Gläubiger fungiert. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 ausführte, er habe zusammen mit H.____ die Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet. Es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der E.__