2.8 In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich sodann die Vereinbarung vom 27. April 2008 zwischen der G.____ AG und der E.____ AG über die Begleichung der offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis mittels Übertragung des Eigentums von vier Fahrzeugen von der G.____ AG an die E.____ AG (act. 66.04.004). Wie die Strafgerichtspräsidentin völlig zu Recht ausführt, befindet sich auf dieser Vereinbarung einzig die Unterschrift von H.____.