_ AG vom 6. Mai 2008, eine Annullation derselben vom 26. Mai 2008 sowie ein Arbeitszeugnis von C.____ vom 30. Mai 2008 in den Verfahrensakten, wobei der Beschuldigte alle drei Dokumente jeweils explizit für die G.____ AG als „Geschäftsführer“ alleine unterzeichnete (act. 317 ff.). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.____ AG tätig war und ihm eine faktische Organstellung zukam, weshalb er als Täter im Sinne von Art. 167 StGB in Frage kommt.