Vielmehr weist eine solche Generalvollmacht klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bloss als Berater tätig war. Sodann sind diverse Rechnungen und Quittungen in den Verfahrensakten, welche jeweils vom Beschuldigten alleine gezeichnet wurden (act. 10.01.025 ff., act. 41.60.009 ff.), was eindeutig Aufgaben eines Geschäftsführers und nicht eines Beraters darstellen. Im Weiteren befinden sich eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen zwischen C.____ und der G.____ AG vom 6. Mai 2008, eine Annullation derselben vom 26. Mai 2008 sowie ein Arbeitszeugnis von C.