Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vollmacht ergibt, dass diese in keiner Weise inhaltlich beschränkt wurde. Insbesondere wurde auch keine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vollmacht festgelegt. Es erscheint wenig glaubhaft, dass einem blossen Berater eine derart umfassende und zeitlich unbeschränkte Vollmacht ausgestellt wird, lediglich damit dieser noch ausstehende Löhne bezahlen kann. Vielmehr weist eine solche Generalvollmacht klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bloss als Berater tätig war.