in der Einvernahme vom 22. Juni 2009 als Auskunftsperson vor, der Beschuldigte habe von H.____ eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma zu handeln (act. 10.01.050), was wiederum als klares Indiz für die faktische Organstellung des Beschuldigten zu werten ist. Überdies befindet sich die Vollmacht vom 25. April 2008 in den Akten, gemäss welcher H.____ den Beschuldigten bevollmächtigt, im Namen der Firma G.____ AG „alle Geschäfte zu tätigen“, wobei sich die Vollmacht explizit auch auf „Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten“ erstrecke (act. 41.60.001).