Ebenso machte K.____ in derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte habe dem Privatkläger angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen, wobei er jedoch betont habe, dass er das Geschäft alleine, ohne den Privatkläger führen wolle. Daraufhin habe sich der Privatkläger zurückgezogen und sich auch im Handelsregister austragen lassen (act. 10.01.079). Aufgrund all dieser Einvernahmen zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.____ AG tätig war und sich gegenüber den Angestellten auch als solcher ausgegeben hat. Im Weiteren brachte D.____ in der Einvernahme vom 22. Juni 2009 als Auskunftsperson vor, der Beschuldigte habe von H.__