Auch bestehe kein schriftlicher Geschäftsführervertrag (act. 41.50.005). Dies bestätigte der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 29. August 2008 als Auskunftsperson (act. 10.01.006). Ferner führte der Privatkläger in der besagten Einvernahme aus, er habe bereits im Sommer 2007 als Geschäftsführer zurücktreten wollen; da die Geschäfte jedoch von jemandem hätten weitergeführt werden sollen, welcher das Netzwerk kenne und das Vertrauensverhältnis der Banken wahren könne, sei er noch geblieben. Im März oder April 2008 habe er dem Beschuldigten dann die nötigen Auskünfte erteilen können, so dass dieser die Geschäftsführung habe übernehmen können.