Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht einmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, was gegen die Annahme einer faktischen Organstellung seinerseits spreche, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Privatklägers an das Konkursamt Binningen vom 4. August 2008, dass der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G.____ AG, weder einen Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung oder eine Kündigung erhalten habe, sondern als Selbständigerwerbender in einem Mandatsverhältnis in der Funktion eines Geschäftsführers für die G.____ AG tätig gewesen sei. Auch bestehe kein schriftlicher Geschäftsführervertrag (act.