Just am selben Tag nahm indes der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G.____ AG auf, was als weiteres Indiz für die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer zu werten ist. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht einmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, was gegen die Annahme einer faktischen Organstellung seinerseits spreche, kann ihm nicht gefolgt werden.