10.01.030). Bereits daraus ist ersichtlich, dass sich das Mandat des Beschuldigten bei der Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____ AG nicht bloss auf eine beratende Tätigkeit beschränkte, zumal ein Berater keine Handlungen hinsichtlich des Geschäftsgangs vornimmt. Den Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger per 25. April 2008 sein Mandat als Geschäftsführer der G.____ AG niederlegte. Just am selben Tag nahm indes der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G.____ AG auf, was als weiteres Indiz für die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer zu werten ist.