2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig und daher zu prüfen, ob der Beschuldigte faktisches Organ der G.____ AG war. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er sei lediglich als Berater angestellt gewesen und habe keinen aktiven Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 als Auskunftsperson zu Protokoll gab, sein Aufgabengebiet bei der G.____ AG habe sämtliche Vollmachten, um den Geschäftsgang der G.____ AG zu begutachten und entsprechend zu handeln, beinhaltet (act. 10.01.030).