288 SchKG (SR 281.1) anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV 23, E. 4b; BGE 74 IV 40, E. 2; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art.