Dass eine Schädigung tatsächlich eintritt, ist nicht erforderlich. Verpönt ist grundsätzlich die inkongruente Deckung, also eine Deckung, die der Gläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung nicht beziehungsweise nicht in dieser Art beanspruchen und durchsetzen kann. Allerdings können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG (SR 281.1) anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein.