aussenstehende Dritte zum vornherein nur als Anstifter oder Gehilfen in Frage kommen. Beschränkt sich ein Gläubiger einzig auf die Annahme des Vorteils, bleibt er straflos (sog. notwendige Teilnahme; BRUNNER, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 167 N 8; STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 167 N 2). Die Tathandlung besteht darin, dass der Schuldner Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, einzelne Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen. Dass eine Schädigung tatsächlich eintritt, ist nicht erforderlich.