2.4 Der Privatkläger bringt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 vor, entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin habe der Beschuldigte an den besagten Fahrzeugen kein Retentionsrecht geltend machen können, da sich diese nicht auf dem Mietobjekt befunden hätten, sondern auf einer von der Gemeinde F.____ hinzu gemieteten Grundstücksfläche abgestellt worden seien, welche an das Mietobjekt angrenze. Auf dem Werkhofareal selbst hätte es gar keinen Platz gehabt, um diese Baumaschinen abzustellen. Überdies sei der Werkhof für jedermann öffentlich zugänglich, weshalb er eine öffentliche Strasse darstelle.