Ferner habe zwischen den jeweiligen Geschäftsführern, mithin auch dem Beschuldigten, und H.____ ein krasses Machtgefälle zuungunsten der Verwaltungsratspräsidentin bestanden, da Letztere in Finanz- und Geschäftsleitungsfragen völlig unerfahren gewesen sei. H.____ habe sich daher auf die Geschäftsführer verlassen müssen, weshalb sie nach dem Ausscheiden des Privatklägers aus dem Amt des Geschäftsführers per 25. April 2008 um eine nahtlose Nachfol- Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge bemüht gewesen sei, den Beschuldigten als faktischen Geschäftsführer eingesetzt und ihm eine Generalvollmacht erteilt habe.