Die Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 ergänzend aus, die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen, zumal er ausgesagt habe, die eigentliche Vereinbarung sei gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei alles erst geschehen, als er sich drei Tage zuvor mit D.____ hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Ferner habe zwischen den jeweiligen Geschäftsführern, mithin auch dem Beschuldigten, und H.___