Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen, indem er explizit als Geschäftsführer aufgetreten sei und sowohl nach innen als auch nach aussen als solcher gehandelt habe. Im Weiteren sei die Vereinbarung vom 27. April 2008 durch den Beschuldigten veranlasst und im Wesentlichen ausgeführt worden, wobei er in seiner Doppelfunktion sowohl im Namen der G.____ AG als auch der E.____ AG gehandelt habe. H.____ habe nicht den Vertrag als solchen unterzeichnet, sondern lediglich erklärt, „mit den vorgenannten Forderungen“ einverstanden zu sein. Es zeige sich daher, dass der Beschuldigte als Täter und nicht als Teilnehmer gehandelt habe.