2.3 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Privatkläger sei bis zum 25. April 2008 als Geschäftsführer der G.____ AG tätig gewesen. Um einen nahtlosen Wechsel in der Geschäftsführung zu gewährleisten, habe H.____ dem Beschuldigten am 25. April 2008 die Vollmacht erteilt, „alle Geschäfte zu tätigen“. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen, indem er explizit als Geschäftsführer aufgetreten sei und sowohl nach innen als auch nach aussen als solcher gehandelt habe.