Ferner macht der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 geltend, üblicherweise werde ein Geschäftsführer im Handelsregister mit Unterschriftsberechtigung eingetragen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Überdies sei ein massgebliches Element eines Arbeitsvertrages als Geschäftsführer die Vereinbarung eines Lohnes, wobei in casu nicht einmal ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Ausserdem handle es sich bei der ihm ausgestellten Vollmacht nicht um eine eigentliche Generalvollmacht. Vielmehr sei diese einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt gewesen.