Ebenso habe der Privatkläger der I.____ AG einen Bagger zu Eigentum zwecks Tilgung einer Forderung übertragen. Im Übrigen sei kein Gläubiger benachteiligt worden und kein Schaden entstanden, da die E.____ AG ihre Forderung aus Miete auch durch ein Retentionsrecht und die anschliessende Pfandverwertung hätte realisieren können. Auch sei zumindest fraglich, ob die Befriedigungschance der Vermieterin durch die Transaktion wirklich erhöht worden sei, zumal es sich um alte Fahrzeuge gehandelt habe, deren Übernahme mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen sei.