In Bezug auf die vorgeworfene Anstiftung führt der Beschuldigte sodann aus, es sei weder gegen die G.____ AG noch gegen ihr Organ ein Strafverfahren wegen Bevorzugung eines Gläubigers eingeleitet worden, weshalb völlig offen sei, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliege. Ferner habe er keinen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses genommen, sondern einzig die Übernahme des Beratungsmandates davon abhängig gemacht, dass die Mietzinsforderung der E.____ AG getilgt werde. Die G.____ AG sei frei gewesen, diese Bedingung zu akzeptieren oder auch nicht, zumal sie ohne Weiteres einen anderen Berater hätte engagieren können.