Da H.____ frei gewesen sei, den Empfehlungen des Beschuldigten zu folgen oder diese zu ignorieren, fehle es an einer aktiven Einflussnahme auf das Exekutivorgan der Gesellschaft und er könne nicht als faktisches Organ angesehen werden. In Bezug auf die vorgeworfene Anstiftung führt der Beschuldigte sodann aus, es sei weder gegen die G.____ AG noch gegen ihr Organ ein Strafverfahren wegen Bevorzugung eines Gläubigers eingeleitet worden, weshalb völlig offen sei, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliege.