Insbesondere habe der Verwaltungsrat erst zwei Wochen nach Aufnahme seiner Tätigkeit den Liquidationsbeschluss gefasst. Zum Zeitpunkt der Veräusserung der Fahrzeuge zwecks Tilgung des Mietzinsausstandes, mithin zwei Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit, habe er ein blosses Beratungsmandat inne gehabt, um abzuklären, ob und gegebenenfalls wie es mit der Gesellschaft weitergehen könne. Da H.____ frei gewesen sei, den Empfehlungen des Beschuldigten zu folgen oder diese zu ignorieren, fehle es an einer aktiven Einflussnahme auf das Exekutivorgan der Gesellschaft und er könne nicht als faktisches Organ angesehen werden.