2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 vor, faktisches Organ könne nur sein, wer aktiv Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nehme, was zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit bei der G.____ AG nicht der Fall gewesen sei, sei es doch nur um die Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gegangen. Insbesondere habe der Verwaltungsrat erst zwei Wochen nach Aufnahme seiner Tätigkeit den Liquidationsbeschluss gefasst.