Überdies habe er mindestens in Kauf genommen, dass die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Eigentumsübertragung der Fahrzeuge bestanden habe, und somit vorsätzlich gehandelt. Ausserdem seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb er sich der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht habe.