__ AG an die E.____ AG zu übereignen, da er sich damit seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Geschäftsführungsmandat nicht angenommen. Somit habe er mit seinem Verhalten den Tatentschluss bei H.____ hervorgerufen. Da der Beschuldigte darauf hingewirkt habe, dass ihm das Fahrzeug angeboten worden sei, könne nicht von einem völlig passiven Verhalten des Gläubigers gesprochen werden. Überdies habe er mindestens in Kauf genommen, dass die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Eigentumsübertragung der Fahrzeuge bestanden habe, und somit vorsätzlich gehandelt.