Sodann habe H.____ als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG gehabt, andernfalls sie den Beschuldigten nicht um Hilfe gebeten hätte. Demnach habe sie in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorsätzlich gehandelt, die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit den Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllt. Überdies habe sie rechtswidrig gehandelt, weshalb eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben sei. Sodann bleibe der Gläubiger nur straflos, wenn er sich völlig passiv verhalte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der G.____ AG an die E.__