Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten beziehungsweise seiner Gesellschaft auf Befriedigung der Forderung erhöht und der E.____ AG sei eine Deckung gewährt worden, welche aufgrund der materiellen Rechtslage nicht oder nicht in gleicher Art hätte beansprucht oder durchgesetzt werden können. Sodann habe H.____ als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG gehabt, andernfalls sie den Beschuldigten nicht um Hilfe gebeten hätte.