_ AG am 30. Mai 2008 der Konkurs eröffnet worden sei und die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einer sich faktisch in Liquidation befindenden Gesellschaft ein unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167 StGB darstelle, weshalb die Begleichung von Mietzinsforderungen durch Fahrzeuge diese Voraussetzung erfülle, insbesondere da der Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Schuld verwendet worden sei. Durch die Übertragung der Fahrzeuge habe sich die Chance des Be-