_ AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht, zumal über die G.____ AG am 30. Mai 2008 der Konkurs eröffnet worden sei und die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einer sich faktisch in Liquidation befindenden Gesellschaft ein unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167 StGB darstelle, weshalb die Begleichung von Mietzinsforderungen durch Fahrzeuge diese Voraussetzung erfülle, insbesondere da der Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Schuld verwendet worden sei.