Ferner habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge bereits um die prekäre finanzielle Situation, mithin die Zahlungsunfähigkeit, der G.____ AG gewusst. Da die Verwaltungsratspräsidentin der G.____ AG, H.____, die Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge auf der Schuldnerseite alleine unterschrieben habe und der Schuldner im Rahmen der Vereinbarung daher nur als Gläubiger fungiert habe, falle der Beschuldigte als Täter des Sonderdelikts der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB ausser Betracht und es könne offen bleiben, ob er als faktisches Organ der G.____ AG tätig gewesen sei.