1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 14. November 2011 (Berufungsanmeldung) respektive vom 3. Januar 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Januar 2012, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 27. Januar 2012, frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben.