Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.