G. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte gemäss ihrem Antrag vom 26. Januar 2012 schuldig zu sprechen. H. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stellte der Privatkläger, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, den Antrag, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Ferner beantragte er, es seien C.____, D.____ sowie er selbst als Zeugen respektive Auskunftspersonen vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen.