E. In ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 hielt die Staatsanwaltschaft an den mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 fest und beantragte mit Anschluss- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht berufungsantwort vom 21. Juni 2012 die Abweisung der Anschlussberufung unter o/e Kostenfolge.