C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, erklärte mit Eingabe vom 26. Januar 2012 die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin und begehrte, es sei der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an.